230 ff.). Der Beschuldigte ist in der Schweiz – wie die Verteidigung vorbrachte – somit gut integriert (vgl. pag. 254), was zwar lobenswert ist, wie die übrigen erwähnten Umstände aber nicht zu einer Strafminderung führt. 16.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht wirklich auszumachen, dies kann ihm aber nicht angelastet werden. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte