Korrekturfaktoren für das Tatverschulden sind keine ersichtlich. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Täter, der einen Ausländer, welcher in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, bis drei Monate beschäftigt, eine Strafe von 60-90 Strafeinheiten vor (S. 29). Der vorliegende Sachverhalt ist insbesondere angesichts der kurzen Dauer, während der F.________ ohne Arbeitsbewilligung für die E.________ GmbH gearbeitet hat, nicht ganz vergleichbar mit dem erwähnten Referenzsachverhalt.