Fazit Das subjektive Tatverschulden ist damit als neutral zu werten. 16.1.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erweist sich das Tatverschulden im vorliegenden Fall als leicht. Korrekturfaktoren für das Tatverschulden sind keine ersichtlich.