18 besonders achtenswert noch besonders verwerflich – sie sind neutral zu berücksichtigen. Vermeidbarkeit Der Beschuldigte hätte mit der Anstellung und Beschäftigung von F.________ ohne weiteres zuwarten können, bis dieser im Besitz einer Arbeitsbewilligung war und/oder eine andere Person anstellen können, die einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen darf. Die Tat war somit vermeidbar. Fazit Das subjektive Tatverschulden ist damit als neutral zu werten.