Insgesamt weist sein Handeln aber keine besondere Verwerflichkeit auf. Fazit Das objektive Tatverschulden wiegt vorliegend somit leicht. 16.1.2 Subjektives Tatverschulden Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Er stellte F.________ für die E.________ GmbH an und liess ihn für diese arbeiten, obwohl er wusste, dass F.________ (noch) über keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügte, vermutlich, weil die E.________ GmbH – wie er es nannte – «zu viel» Arbeit hatte und er einen Arbeiter brauchte. Seine Beweggründe waren daher weder