GmbH, obwohl er über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Die Dauer der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung war somit noch ziemlich kurz. Art und Weise des Vorgehens Der Beschuldigte begab sich als Geschäftsführer der E.________ GmbH zwei- bis dreimal zu den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel, was zeigt, dass ihm die Angelegenheit nicht vollständig egal war. Gleichwohl wartete er die letzte und massgebliche Entscheidung – die Verfügung des SEM resp. die schriftliche Arbeitsbewilligung von F.________ – nicht ab. Insgesamt weist sein Handeln aber keine besondere Verwerflichkeit auf.