16. Konkrete Strafzumessung Die vorsätzliche Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 1 AuG). 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektives Tatverschulden Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts F.________ arbeitete vom 21. bis am 28. November 2018 – mithin rund sechs Arbeitstage – für die E.________ GmbH, obwohl er über keine Arbeitsbewilligung verfügte.