17 Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich somit wegen vorsätzlichen Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern, begangen vom 21. bis am 28. November 2018, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 182).