dass F.________ als Tourist in der Schweiz war, sein Gesuch um Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung erst hängig war und F.________ somit über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG erfüllt ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte gemäss vorliegendem Beweisergebnis – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 257) – offensichtlich keinem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) unterlag, welcher den Vorsatz entfallen liesse.