(Ort) wurde festgestellt, dass F.________ über keine Aufenthalts- resp. Arbeitsbewilligung verfügte. Die E.________ GmbH, handelnd durch den Beschuldigten, stellte mit F.________ somit einen Ausländer an, der nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt war. Der objektive Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG ist somit erfüllt. Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte F.________ für die E.________ GmbH anstellte und vom 21. bis am 28. November 2018 für diese arbeiten liess, obwohl er wusste, dass F.______