Weiter bleibt zu beachten, dass für die im Betrieb einer juristischen Person begangenen, deliktischen und strafbaren Handlungen grundsätzlich ihre verantwortlichen Organe einzustehen haben. Der strafrechtliche Organbegriff schliesst alle Personen ein, die im Rahmen der Gesellschaftstätigkeiten eine selbständige Entscheidungsbefugnis haben (MAURER HANS, a.a.O., Art. 117 AIG N 3).