126 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 2 StGB festzuhalten, dass die vorgeworfenen Handlungen de lege sublata und de lege lata gleich streng beurteilt werden und das aktuelle Recht nicht das mildere ist. Wie die Vorinstanz zurecht erwog, ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt damit nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) zu beurteilen.