Der Strafbefehl erging am 30.04.2019 und die Hauptverhandlung fand am 21.07.2020 statt. In dieser Zeit änderte sich das Gesetz ab dem 01.01.2019 hin zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Nebst dem redaktionellen Unterschied im Titel hat sich der in casu massgebliche Artikel 117 nicht verändert, und ist mithin auch in seinem angedrohten Strafmass gleich geblieben. Damit ist im Sinne der lex mitior Regelung nach Art. 126 Abs 4 AIG, bzw. Art. 126 Abs. 4 AuG i.V.m.