12. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Vorab wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum anwendbaren Recht verwiesen, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 180): Die dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30.04.2019 zur Last gelegten Handlungen hätten demgemäss zwischen dem 21.11.2018 und dem 28.11.2018 stattgefunden. In dieser Zeitspanne galt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20). Der Strafbefehl erging am 30.04.2019 und die Hauptverhandlung fand am 21.07.2020 statt.