hingegen keine mündliche Bewilligung für die Arbeitstätigkeit von F.________. Dem Beschuldigten war klar, dass F.________'s Gesuch um Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in dem Zeitpunkt, in dem er ihn erstmals für die E.________ GmbH arbeiten liess, erst hängig war und F.________ somit (noch) nicht arbeiten durfte, bis ihm dies schriftlich bewilligt wurde. Er konnte die allfällige Aussage von K.________, wonach von ihrer Seite her alles in Ordnung sei, daher nicht dahingehend missverstanden haben, dass alles in Ordnung sei und F.________ arbeiten dürfe. Zusammengefasst stellte der Beschuldigte F.______