In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist erwiesen, dass der aus H.________ (Ort) stammende F.________ ungefähr im September 2018 als Tourist in die Schweiz einreiste (pag. 3). Am 16. November 2018 erkundigte sich der als Geschäftsführer der E.________ GmbH tätige Beschuldigte bei den Einwohnerund Spezialdiensten der Stadt Biel erstmals nach dem Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligungsverfahren betreffend F.________ (pag. 24). Gleichentags wurde F.________ von der E.________ GmbH angestellt (pag. 223), am 19. November 2018 reichte der Beschuldigte F.________'s Arbeitsvertrag ein (pag.