14 gesagt, von ihrer Seite her sei alles in Ordnung, weshalb er angenommen habe, F.________ dürfe abreiten, unglaubhaft. Der Beschuldigte wusste und bestätigte explizit, dass F.________ «nichts Schriftliches» erhalten hatte, womit ihm klar war, dass F.________'s Gesuch um Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung noch hängig war und er folgedessen (noch) nicht arbeiten durfte.