___ dürfe arbeiten, obwohl er noch über keinen Ausweis und «nichts Schriftliches» verfügte, um eine Schutzbehauptung handelt. Zusammengefasst sind die Aussagen des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Verteidigung somit weder konstant noch stimmig oder detailliert (vgl. pag. 254). Sie enthalten vielmehr zahlreiche Lügensignale; insbesondere zum Kerngeschehen sagte der Beschuldigte ausweichend, unplausibel und teilweise widersprüchlich aus. Es sind daher nicht nur seine Behauptung, K.________ hätte ihm gesagt, F.________ dürfe arbeiten, sondern auch seine Aussage, K.________ hätte ihm