Er habe einen Arbeiter gebraucht, weil er zu viel Arbeit gehabt habe. Zweimal habe er gefragt, wo der Ausweis bleibe und beim dritten Mal hätten sie den Arbeitsvertrag vorbeigebracht. Er wisse ja, dass er ihn ohne Ausweis nicht arbeiten lassen dürfe, «das ist ganz klar» (zum Ganzen pag. 255 Z. 23 ff.). Unter diesen Umständen bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, wonach er aufgrund der Äusserung von K.________ – von ihrer Seite her sei alles in Ordnung – angenommen habe, F.________ dürfe arbeiten, obwohl er noch über keinen Ausweis und «nichts Schriftliches» verfügte, um eine Schutzbehauptung handelt.