135 Z. 4 f. und Z. 43). Davon zeugt im Übrigen auch der Umstand, dass er die Vorwürfe gemäss dem Rapport der Arbeitsmarktinspektoren am 28. November 2018 nicht bestritten und gegenüber der Inspektorin erklärt hat, er kenne F.________'s Aufenthaltsstatus und habe erst kürzlich ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für ihn eingereicht (pag. 75). Ausserdem legen seine Aussagen nahe, dass er wusste, dass F.________ mangels schriftlicher Arbeitsbewilligung noch nicht arbeiten durfte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er nämlich explizit, F.________ habe noch keinen Ausweis gehabt, als K.________ ihm gesagt habe, von ihrer Seite her sei alles klar (pag. 135 Z. 4 f.).