Dem Beschuldigten musste deshalb klar sein, wie das Verfahren bei einem Gesuch um Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung abläuft und er muss insbesondere gewusst haben, dass Arbeitsbewilligungen in der Schweiz einer schriftlichen Verfügung bedürfen und nicht durch mündliche Zusicherungen erteilt werden. Entsprechend konnte er die Aussage von K.________, wonach von ihrer Seite her alles in Ordnung sei, entgegen seiner Behauptung nicht missverstanden bzw. fälschlicherweise dahingehend interpretiert haben, dass alles in Ordnung sei und F.________ arbeiten dürfe (u.a. pag. 135 Z. 4 f. und Z. 43).