Auf Vorhalt der E-Mail von K.________ und auf Frage, weshalb sie nicht bestätigen sollte, ihm gesagt zu haben, F.________ dürfe arbeiten, wenn es tatsächlich so gewesen sei, zuckte der Beschuldigte des Weiteren «nur» mit den Schultern und beteuerte erneut: «Das weiss ich nicht.» (pag. 136 Z. 8 ff.). In der Berufungsverhandlung bestätigte er ferner, zu wissen, dass F.________ Nicht-EU-Angehöriger sei, die Frage, ob ihm seitens der Fremdenpolizei gesagt worden sei, F.________ dürfe arbeiten, obwohl für die Ausstellung der Bewilligung für F.________ gar nicht sie, sondern das SEM zuständig sei, konnte er aber wiederum nicht beantworten (pag. 253 Z. 6 und 20 ff.).