Letzteres könnte von den Daten her zwar zutreffen. Gemäss dem Schreiben seiner damaligen Verteidigerin hat der Beschuldigte am 16. November 2018 nämlich erstmals Kontakt mit den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel aufgenommen (pag. 24) und dabei wohl erfahren, dass F.________ zu diesem Zeitpunkt (noch) über keinen B-Ausweis verfügte und somit (noch) nicht arbeiten durfte. Am selben Tag wurde der Arbeitsvertrag – jedenfalls von der E.________ GmbH – unterzeichnet und am 19. November 2018 wurde dieser gemäss dem Eingangsstempel der Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel an deren Schalter abgegeben (pag.