__ dürfe arbeiten, was aus Sicht der Kammer – wie erwähnt – aber nicht zutrifft. Fragen betreffend Daten, wann F.________ mit der Arbeit begonnen habe, wann er erstmals zur Fremdenpolizei bzw. zu den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel gegangen sei und wann F.________ seinen letzten Arbeitstag gehabt habe, konnte der Beschuldigte im Übrigen nicht beantworten. Auf Vorhalte reagierte er häufig mit ausweichenden, unplausiblen Erklärungen. Auf Frage, wann er betreffend der Angelegenheit um F.________ zum ersten Mal zur Fremdenpolizei gegangen sei, erklärte er in seiner ersten Einvernahme beispielsweise: «Das weiss ich nicht genau.» (pag. 12 Z. 74).