(Ort) gearbeitet habe (zum Ganzen pag. 75). Aus Sicht der Kammer ist unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte nur kurze Zeit nach diesem Telefonat mit der Arbeitsmarktinspektorin zu «100%» sicher gewesen sein kann, dass alles in Ordnung ist, F.________ über eine Arbeitsbewilligung verfügt und somit arbeiten darf. Es scheint vielmehr, als hätte er seine Aussagen jeweils der entsprechenden Befragungssituation angepasst und anschliessend stereotyp wiederholt, K.________ hätte ihm gesagt, es sei alles in Ordnung, es fehle nur noch der Ausweis und F.________ dürfe arbeiten, was aus Sicht der Kammer – wie erwähnt – aber nicht zutrifft.