11 vom 15. April 2019 (vgl. E. 11.3.4 oben), was indiziert, dass der Beschuldigte insoweit nicht die Wahrheit sagt. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen weiter auch seine vehementen, übertriebenen und stereotypen Beteuerungen, zu «100%» davon ausgegangen resp. «100%» überzeugt gewesen zu sein, dass alles in Ordnung sei und F.________ arbeiten dürfe. Der Beschuldigte behauptete konstant, er hätte F.________ «nie» auf die Baustelle geschickt, ohne «100%» sicher gewesen zu sein, dass er arbeiten dürfe. So etwas würde er «nie» machen. Er habe «ganz sicher» sein wollen, dass F.___