___ ihm demnach «nur» in Aussicht gestellt haben, dass F.________ seinen B-Ausweis erhalten werde, wohingegen sie ihm laut seinen Aussagen in der zweiten und der dritten Einvernahme explizit gesagt haben soll, F.________ dürfe arbeiten. Diese Aussagen des Beschuldigten sind jedoch nicht nur an sich etwas divergierend, sondern stehen vor allem im klaren Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von K.________ (vgl. E. 11.4.1 oben) und deren E-Mail