11 f. Z. 57 ff.). In der erst- und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er diesbezüglich hingegen an, nachdem er mit F.________ den Arbeitsvertrag vorbeigebracht habe, habe ihm K.________ gesagt, von ihrer Seite her sei alles klar und F.________ könne arbeiten, weshalb er angenommen habe, dass dies in Ordnung sei und F.________ arbeiten dürfe (pag. 135 Z. 2 ff. und pag. 253 Z. 18). Gemäss den ersten Aussagen des Beschuldigten soll K.________ ihm demnach «nur» in Aussicht gestellt haben, dass F.________ seinen B-Ausweis erhalten werde, wohingegen sie ihm laut seinen Aussagen in der zweiten und der dritten Einvernahme explizit gesagt haben soll, F.________ dürfe arbeiten.