Aus Sicht der Kammer vermögen seine Schilderungen die Version von K.________ nicht zu entkräften: Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten, dann fällt zunächst auf, dass er zwar bestätigte, als Geschäftsführer der E.________ GmbH persönlich für die Anstellung von Mitarbeitenden zuständig zu sein, den Verfahrensablauf und die Voraussetzungen für die Anstellung von ausländischen Arbeitnehmenden zu kennen