Zusammengefasst weisen die Aussagen von K.________ zahlreiche Realkennzeichen auf, weshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 254) darauf abzustellen und somit als erwiesen zu erachten ist, dass K.________ dem Beschuldigten nicht sagte, F.________ werde den Ausweis bzw. die Arbeitsbewilligung erhalten und dürfe arbeiten. 11.4.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 15. April 2019 durch die Polizei (pag. 10 ff.) sowie in der erst- und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 134 ff. und pag. 251 ff.) befragt. Aus Sicht der Kammer vermögen seine Schilderungen die Version von K.__