__ dem Beschuldigten entsprechend dessen Behauptung die Auskunft erteilt hätte, F.________ dürfe arbeiten, dann hätte es sich dabei im Übrigen um einen absoluten Sonderfall gehandelt, weil K.________ damit nämlich in grober Weise vom Regelablauf abgewichen wäre. Wie die Vorinstanz zurecht erwog, ist anzunehmen, dass sich K.________ an einen solchen Ausnahmefall erinnern würde, wenn es ihn denn effektiv gegeben hätte, was sie laut ihren glaubhaften Aussagen aber nicht tut (vgl. pag. 139 Z. 9 ff. und S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 179). Zusammengefasst weisen die Aussagen von K.__