in ihrer Einvernahme am 21. Juli 2020 nicht mehr an alle Details betreffend die Gespräche mit dem Beschuldigten und F.________ im November 2018 erinnern und keine exakten Angaben zum konkreten Fall mehr machen konnte, ist angesichts des Zeitablaufs verständlich und spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. pag. 254). Letztlich ist wie erwähnt nicht ersichtlich, weshalb K.________ hätte Falschaussagen machen sollen, zumal sie als Zeugin befragt wurde und daher der Wahrheitspflicht unterstand. Ihre Schilderungen ergeben gesamthaft betrachtet vielmehr ein logisches Ganzes.