9 November 2018 über eine Arbeitsbewilligung verfügt habe (pag. 138 Z. 31) und an das Gespräch mit dem Beschuldigten könne sie sich nicht mehr im Detail erinnern (pag. 139 Z. 13 und Z. 27). Dass sich K.________ in ihrer Einvernahme am 21. Juli 2020 nicht mehr an alle Details betreffend die Gespräche mit dem Beschuldigten und F.___