Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht denn auch, dass sie Erinnerungslücken eingestand. Auf Frage, ob ihr der Name des Beschuldigten «etwas sage», erklärte sie beispielsweise, der Name der Firma «sage» ihr «was», sie habe mit jemandem der E.________ GmbH telefoniert, könne aber nicht mehr genau sagen, mit wem (pag. 138 Z. 16 f.). Sie wisse ausserdem nicht mehr, ob F.________ im