139 Z. 9). Als sie daraufhin konkret gefragt wurde, ob sie jemals mündlich jemandem gesagt habe, eine Person dürfe arbeiten, obwohl noch keine schriftliche Bewilligung vorgelegen habe, äusserte K.________: «Das kann ich Ihnen nicht sagen. Aber es wäre jedenfalls nicht normal.» (pag. 139 Z. 13). Auf Frage, was sie zu den Aussagen des Beschuldigten sage, wonach sie ihm gesagt hätte, ihm fehle einfach noch der Ausweis, der noch nicht erstellt worden sei, weshalb er davon ausgegangen sei, F.________ würde den Ausweis demnächst erhalten und dürfe daher arbeiten, schüttelte K.________ den Kopf und meinte: «Das sagt mir nichts.