, ob die Arbeitsbewilligung mittels schriftlicher Verfügung erteilt werde, präzisierte K.________, als sie «noch da» gewesen sei [K.________ wurde in der Zwischenzeit pensioniert], sei der Kunde an den Schalter gekommen und dann habe man «ein schriftliches Dokument, den Ausweis ausgestellt». Es komme auf die Nationalität an, aber es gebe «sicher etwas Schriftliches» (zum Ganzen pag. 139 Z. 3 ff.). Auf Frage, ob es sein könne, dass dem Kunden mündlich erklärt werde, die Arbeitsbewilligung werde erteilt, obwohl noch keine schriftliche Verfügung erfolgt sei, erklärte K.________: «Nein. Eigentlich nicht. Es sollte nicht so sein.» (pag. 139 Z. 9).