_ K.________ wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin befragt (pag. 138). Daneben findet sich ihre hiervor erwähnte E-Mail vom 15. April 2019 in den Akten (pag. 28). Die Kammer erachtet die Aussagen von K.________ als glaubhaft. Sie bestätigte in ihrer Einvernahme konstant, was sie in ihrer E-Mail vom 15. April 2019 geschrieben hat, mithin, dass sie dem Beschuldigten weder gesagt noch bestätigt habe, dass F.________ arbeiten dürfe: Auf Frage, ob ihr der Name des Beschuldigten etwas sage, erklärte K.________ zunächst, der Name der Firma sage ihr was. Sie habe mit jemandem der