es ist – entscheiden können (siehe E.11.2 oben). Im Übrigen deckt sich die E-Mail – wie sich im Folgenden zeigen wird – mit den von der Kammer als glaubhaft erachteten Aussagen von K.________ (vgl. E. 11.4.1 unten) und vermag auch durch die Version des Beschuldigten nicht entkräftet werden (vgl. E. 11.4.2 unten). Damit ist gestützt auf die E-Mail von K.________ anzunehmen, dass sie dem Beschuldigten nicht bestätigt hat, F.________ dürfe arbeiten. 11.4 Subjektive Beweismittel 11.4.1 Aussagen der Zeugin K.________ K.________ wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin befragt (pag.