254 Z. 10 f.), handelt es sich aus Sicht der Kammer um eine Schutzbehauptung. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Inspektorin explizit wahrheitswidrig festgehalten haben sollte, das Telefonat mit dem Beschuldigten sei auf Deutsch geführt worden – sie würde daraus keinerlei Nutzen ziehen (zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten vgl. ferner E. 11.4.2 unten). 11.3.4 E-Mail von K.________ K.________, Sachbearbeiterin der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel, teilte dem untersuchenden Polizisten mit E-Mail vom 15. April 2019 mit, weil bei F._____