Soweit er auf Vorhalt des Telefonats mit der Arbeitsmarktinspektorin in der Berufungsverhandlung geltend machte, er könne sich nicht daran erinnern, «das» so gesagt zu haben, die Inspektorin habe französisch gesprochen und er könne nicht so gut Französisch (pag. 254 Z. 10 f.), handelt es sich aus Sicht der Kammer um eine Schutzbehauptung.