in der Berufungsverhandlung, das könne schon stimmen, «ja» (pag. 254 Z. 3), weshalb aus Sicht der Kammer – gestützt auf den Anzeigerapport und der insoweit übereinstimmenden Aussage des Beschuldigten – erstellt ist, dass F.________ am 21. November 2018 für die E.________ GmbH zu arbeiten begann, obschon er zu diesem Zeitpunkt noch als Tourist in der Schweiz war und somit weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Arbeitsbewilligung verfügte. 11.3.3 Rapport der Arbeitsmarktinspektoren des Kantons Waadt Dem Rapport der Arbeitsmarktinspektoren des Kantons Waadt vom 6. Dezember 2018 (pag.