Der Beschuldigte unterzeichnete den Arbeitsvertrag für die E.________ GmbH damit an dem Tag, an dem er gemäss dem Schreiben seiner vormaligen Anwältin erstmals Kontakt mit den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel wegen F.________ aufnahm (pag. 24) und mithin wusste, dass F.________ zu diesem Zeitpunkt (noch) über keinen B-Ausweis und damit auch über keine Arbeitsbewilligung verfügte. 11.3.2 Anzeigerapport der Kantonspolizei Waadt