von den Arbeitsmarktinspektoren auf der Baustelle in G.________ (Ort) kontrolliert wurde, unbestrittenermassen (noch) kein Entscheid resp. keine Verfügung des SEM betreffend Arbeitsbewilligung von F.________ vor. Sein Gesuch um Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung war zu diesem Zeitpunkt – wie sich im Folgenden zeigen wird – erst hängig. Ob die damals zur Vorprüfung desselben zuständige Sachbearbeiterin der Einwoh- ner- und Spezialdienste der Stadt Biel, K.________, dem Beschuldigten entgegen dem üblichen Verfahren um Erhalt einer Arbeitsbewilligung mündlich zugesichert hat, F.____