Demnach kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen und der Verfahrensablauf für den Erhalt einer Arbeitsbewilligung von den Behörden vorgegeben und klar sind. Die kantonale Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde, im vorliegenden Fall die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel, kann mithin nicht eigenständig über Gesuche um Arbeitsbewilligungen von Nicht-EU-Angehörigen entscheiden.