Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Verfahren um Erhalt einer Arbeitsbewilligung in der Schweiz sind zutreffend; darauf wird integral verwiesen (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 178 [Hervorhebung im Original]): Um eine Arbeitsbewilligung für einen ausländischen Arbeitnehmenden zu erwirken, reicht der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Gesuchsunterlagen bei der kantonalen Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde ein. Die zuständige kantonale Behörde (Arbeits- oder Migrationsamt) prüft die Gesuche gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz und trifft einen Vorentscheid.