Zudem habe er Erinnerungslücken eingestanden und nie jemanden übermässig beschuldigt. Daher müsse – zumindest in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – auf die Version des Beschuldigten abgestellt werden, womit erstellt sei, dass er sich zweimal bei der Fremdenpolizei nach dem Verfahrensstand in Sachen Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung von F.________ erkundigt und dabei die Auskunft erhalten habe, F.________ werde seinen Ausweis bald erhalten und dürfe arbeiten. Eventualiter sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten als erstellt zu erachten, dass er K.___