10. Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung brachte gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz in der Berufungsverhandlung vor, einerseits habe die Zeugin K.________ den Beschuldigten nie explizit beschuldigt, andererseits habe sie überaus karg, zurückhaltend und ausweichend ausgesagt, weshalb auf ihre Version nicht abgestellt werden könne. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber konstant, stimmig und glaubhaft. Er habe sein Verhalten weder beschönigt noch habe er die Opferrolle eingenommen. Zudem habe er Erinnerungslücken eingestanden und nie jemanden übermässig beschuldigt.