Seine anderslautenden Aussagen stellten Schutzbehauptungen dar, insbesondere, weil er die Vorwürfe «ganz am Anfang» nicht bestritten habe. Insgesamt vermöchten die «inkonsequenten, variablen und situationsangepassten» Schilderungen des Beschuldigten die Version von K.________ nicht zu entkräften (zum Ganzen S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 179).