Gestützt auf die Aussagen von K.________ sei somit davon auszugehen, dass dem Beschuldigten entgegen dessen «realitätsfremden Behauptungen» keine mündliche Bewilligung für die Arbeitstätigkeit von F.________ erteilt worden sei. Der Beschuldigte habe daher gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass das Bewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen war und F.________ damit noch nicht arbeiten durfte. Seine anderslautenden Aussagen stellten Schutzbehauptungen dar, insbesondere, weil er die Vorwürfe «ganz am Anfang» nicht bestritten habe.