9. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die ihres Erachtens glaubhaften Aussagen der Zeugin K.________ als erstellt. Sie erwog, K.________ habe keine Interessen an einer den Beschuldigten belastenden Falschaussage. Ihre Angaben seien stringent und logisch, zudem gestehe sich K.________ kleinere Erinnerungslücken ein, was alles für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen spreche. Gestützt auf die Aussagen von K.__